Stand November 2017
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Werkverträge zwischen der Yachtausrüster Wendel & Rados GmbH & Co. KG (Unternehmer) und dem Kunden (Besteller). 2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Unternehmer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn der Unternehmer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.
1. Angebote, Kalkulationen und Kostenvoranschläge des Unternehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. 2. Angebote und Bestellungen des Bestellers sind, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, für die Dauer von 14 Tagen ab Zugang beim Unternehmer bindend. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Unternehmer das Angebot bzw. die Bestellung des Bestellers innerhalb der Bindungsfrist durch Auftragsbestätigung oder auf andere Weise (z.B. auch durch Beginn der Ausführung des Auftrags) annimmt. Die Bestätigung des Zugangs eines Angebots bzw. einer Bestellung beinhaltet noch nicht die Annahme des Angebots bzw. der Bestellung. 3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Unternehmers durch dessen Zulieferer. Das gilt nur für den Fall, dass eine Nichtlieferung oder eine verspätete Lieferung des Zulieferers nicht durch den Unternehmer zu vertreten ist. Tritt eine Nichtbelieferung ein oder wird eine verspätete Belieferung absehbar, wird der Unternehmer den Besteller unverzüglich informieren. 4. Maß-, Gewichts- oder sonstige technische Angaben in Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen des Unternehmers sind nur als annähernd maß- oder gewichtsgenau zu verstehen, soweit nicht solche Angaben auf Verlangen des Bestellers als verbindlich bezeichnet werden. 5. Angebote, Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne dessen Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen des Vertrags unverzüglich an den Unternehmer zurückzureichen.
1. Nach Abnahme des Werks sind Rechnungen des Unternehmers ohne Abzug sofort fällig, soweit nichts Anderes vereinbart ist. Nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung tritt Verzug ein, soweit die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 2. Wechsel und Schecks werden von dem Unternehmer nur an Zahlung statt und nicht erfüllungshalber angenommen. 3. Die Aufrechnung durch den Besteller gegen Forderungen des Unternehmers ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur zu, soweit es auf demselben Werkvertragsverhältnis beruht.
1. Der Besteller ist zur Abnahme der Werkleistung verpflichtet. Das gilt auch, wenn die Werkleistung im Wesentlichen fertiggestellt ist und nur noch kleinere Restarbeiten ausstehen. Die Abnahme erfolgt auch durch rügelose Entgegennahme des Werkes. 2. Der Besteller hat offensichtliche Mängel der Werkleistung binnen einer Frist von 14 Tagen ab Abnahme in Textform gegenüber dem Unternehmer zu rügen.
1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts Anderes geregelt ist. 2. Grundlage der Mängelhaftung sind, sofern vereinbart, vor allem vertragliche Beschaffenheitsvereinbarungen. 3. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter in Werbematerialien, Katalogen u.ä. übernimmt der Unternehmer keine Haftung. 4. Für Schadenersatzansprüche gilt die nachfolgende Regelung unter VI. 5. Die Verjährung richtet sich nach der Regelung unter VII.
1. Die vertragliche, deliktische und sonstige Haftung des Unternehmers und die entsprechende Haftung des Unternehmers für seine Organe oder Erfüllungsgehilfen für Schadenersatz ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen auf die Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. 2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer nur 2.a) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, aus einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie 2.b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf), in diesem Fall ist die Haftung des Unternehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Werkleistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Werkleistung typischerweise zu erwarten sind. 3. Die Haftungsbegrenzung aus Ziff. 1 gilt nicht, soweit der Schaden aufgrund eines vom Unternehmer arglistig verschwiegenen Mangels eingetreten ist oder dem Unternehmer sonst Arglist zur Last fällt. 4. Die Verjährung richtet sich nach der Regelung unter VII.
1. Die Verjährung für Ansprüche und Rechte aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Abnahme, soweit dem Unternehmer nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Arglist zur Last fällt. Diese Verjährungsregelung gilt ferner nicht für vertragliche oder gesetzliche Schadenersatzansprüche, sofern entsprechend der Regelungen unter X hierfür eine Haftung des Unternehmers besteht.
1. Der Werkvertrag ist nach den gesetzlichen Vorschriften kündbar. 2. Kündigt der Besteller, ohne dass der Unternehmer dies zu vertreten hat, stehen dem Unternehmer die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche kann der Unternehmer für seine Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 % der vereinbarten Gesamtvergütung Dieser pauschalierte Anspruch steht dem Unternehmer nicht zu, wenn der Besteller nachweist, dass der nach § 649 BGB dem Unternehmer zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist
1. Soweit kein Eigentumsverlust gem. §§ 946 ff. BGB eintritt, behält sich der Unternehmer das Eigentum an gelieferten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
1. Erfüllungsort ist Greifswald. 2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. 3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Greifswald, sofern der Besteller Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
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